01 Angebot- und Vertragsabschluss
Ein Angebot der Firma Softtec GmbH (auch Lieferant genannt) ist zunächst unverbindlich. Eine Bestellung an die Firma Softtec GmbH gilt von dieser erst dann als angenommen, wenn sie nicht von dieser binnen 14 Tagen ab Eingang der Bestellung schriftlich abgelehnt wird. Der Besteller ist jedoch mit der Unterfertigung der Bestellung gebunden. Leistungen, die im Vertrag oder in den maßgebenden Offerten nicht ausdrücklich inbegriffen sind, werden gesondert verrechnet – z.B. Zoll- und Stempelgebühren, Vertragssteuer, Gebühren für Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen, Konsulargebühren, Transferkosten (Devisenbewilligungen, Kompensationsprämien), Umsatzsteuer od. sonstige Mehrarbeiten. Für alle Lieferungen und Arbeiten der Fa. Softtec GmbH gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Bestellungsvereinbarungen bilden. Abmachungen irgendwelcher Art, auch telefonisch oder telegrafisch, werden von der Firma Softtec GmbH nur anerkannt, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt sind. AGB des Vertragspartners sind unwirksam.
02 Preise
Alle Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – netto ab Werk in EURO (€). Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Alle mit der Lieferung zusammenhängenden Spesen gehen immer zu Lasten des Kunden. Sämtliche mit der Einbringlichmachung unserer Forderungen verbundenen Kosten und Gebühren der gerichtlichen und außergerichtlichen Betreibung, insbesondere Gerichtsgebühren, Anwaltskosten etc. gehen zu Lasten des Käufers. Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
03 Zahlungsbedingungen
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Ansprüchen zurückzuhalten. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung der Waren, die auf Gefahr des Kunden reisen sowie bei Verzögerung der Fertigstellung, Ablieferung, Montage oder Inbetriebsetzung durch Verschulden des Kunden, Zufall oder höhere Gewalt, haben die Zahlungen dennoch zu den im Auftrag festgelegten Terminen zu erfolgen. Ebenso ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenanforderung ist ebenfalls ausgeschlossen. Ist die Erfüllung der vereinbarten Zahlung durch höhere Gewalt in Frage gestellt oder sollten sich nach Zustandekommen des Vertragsverhältnisses irgendwelche wirtschaftlichen Faktoren (z.B. Devisenlage, Transfermöglichkeiten usw.) in den Beziehungen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland oder dem Lande des Kunden verändern, so steht der Softtec GmbH das Recht zu, die Fabrikation der Maschinen zu sistieren oder versandbereite Waren zurückzubehalten und speziellen Lieferbedingungen, namentlich die Zahlungsbedingungen, neu festzulegen, und zwar so, dass die Fa. Softtec GmbH für die Abwicklung des Geschäftes und für den Zahlungseingang mindestens dieselbe Sicherheit, wie sie die Fa. Softtec GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte, wieder erhält. Sollte der Kunde mit einer Zahlung oder mit der Übergabe von vereinbarten Wechseln, Bankgarantien oder sonstigen Sicherheiten länger als zwei Wochen im Rückstand bleiben, so wird der ganze Restbetrag sofort fällig. Sämtliche mit der Behebung von Wechseln verbundenen Verzugszinsen, Stempelgebühren und Inkassospesen gehen in allen Fällen zu Lasten des Kunden. Sollte bei Übergabe der Ware nicht der gesamte Betrag bezahlt werden, so steht der Softtec GmbH auf jeden Fall eine Sicherheit in Form von Wechsel, Bankgarantie etc. zu. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen sofern sie nachweislich diskontierbar sind. Im Übrigen trägt der Besteller bei Wechseln die Diskontspesen ganz gleich, ob die Wechsel begeben werden sollen oder nicht. Bei Zahlungsverzug werden dem Besteller 8 % Zinsen p.a. berechnet. Bei Nichteinhaltung einer Ratenvereinbarung (auch im Falle einer Wechselverpflichtung) wird der gesamte noch offene Betrag zur Zahlung fällig. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für die Gesamtrechnung festgelegten Zahlungsbedingungenen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
04 Eigentumsvorbehalt
Die Fa. Softtec GmbH bleibt Eigentümer der gesamten Lieferung (Maschinen, Ersatz- und Nebenteile) bis zur gänzlichen Abzahlung des vollen Kaufpreises sowie eventueller Spesen und Verzugszinsen. Wenn der Eigentumsvorbehalt durch Weiterverkauf an Dritte oder durch Einbau an Gebäuden erlöschen sollte, so tritt der Besteller mit der Auftragserteilung alle aus dieser Weiterveräußerung oder dem Einbau gegenüber dem Dritten entstehenden Forderungen an die Firma Softtec GmbH ab. In einem derartigen Falle hat der Besteller der Firma Softtec GmbH bekanntzugeben, an wen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weiterverkauft und oder bei wem sie eingebaut werden. Das Recht der Firma Softtec GmbH, vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die gelieferte Ware zurückzuholen, komplett oder Teile davon, besteht unabhängig davon, ob bereits seitens der Firma Softtec GmbH ein Rücktritt vom Vertrag geklärt ist. Im Falle von Zahlungsverzug sowie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden behält sich der Lieferant das Recht vor, die gelieferte Ware auf Kosten des Besteller jederzeit, auch wenn die Ware in Verwendung ist, zurückzuholen. Im Falle einer Pfändung oder pfandweiser Beschreibung des Liefergegenstandes hat der Besteller der Firma Softtec GmbH unverzüglich den Namen und die genaue Anschrift der betreibenden Partei bzw. des Antragstellers sowie dessen Vertreter, die gerichtliche Aktenzahl, die Höhe der Forderung der betreibenden Partei und den Versteigerungstermin bekanntzugeben. Eine gerichtliche Pfändung des Lieferanten hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftlich Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, des sind Abweichungen von der schriftliche vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
05 Lieferzeit
Die angegebene Lieferzeit gilt für die Ablieferung ab Fabrik und wird gerechnet vom Datum des Vorliegens der notwendigen technischen Angaben, Pläne, Zeichnungen usw. sowie der vertragsmäßigen Anzahlung, der eventuell erforderlichen Importlizenz und, sofern vereinbart, des Akkreditivs oder sonstiger Sicherheiten. Die Liefertermine werden so bestimmt dass sie – unvorhergesehene Hindernisse vorbehalten – aller Wahrscheinlichkeit nach eingehalten werden können. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen auch dann, wenn sich allfällige Bewilligungen von Behörden verzögern, wenn der Kunde seinen Auftrag abändert, wenn er mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand ist, oder die zur Aufnahme des Materials bestimmten Lokalitäten nicht rechtszeitig im vereinbarten Zustand sind. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
06 Montage
Die Montagekosten und Inbetriebnahme sowie Kosten für Probeläufe gehen zu Lasten des Kunden. Zu Lasten des Kunden fallen sämtliche
Bauarbeiten, wie Erd-, Mauer-, Zimmer-, Schreiner-, Glaser-, Maler-, Sanitärarbeiten. Die Erstellung oder Schließung von Öffnungen in Mauern, Böden, Wänden usw. Reinigungsarbeiten, die Stellung des erforderlichen Rüstzeuges, des Putzmaterials sowie die Sorge für Wasser, Heizung und Beleuchtung und einen abschließbaren Raum für die Werkzeuge der Monteure. Während der Montagedauer ist fallweise nach Anforderung des Werksmonteurs ein Helfer vom Kunden kostenlos für den Lieferanten beizustellen. Ferner fallen zu Lasten des Kunden Materialien und Betriebskraft für Proben und Inbetriebsetzung des Objektes sowie Kosten für Statik oder Verstärkung der Statik bestehender Räumlichkeiten. Vor Beginn der Montage muss der Aufstellungsort bereitgestellt sein, sodass ein ungehinderter Fortgang der Montagearbeiten erfolgen kann. Die für die Aufstellung bestimmten Lokalitäten müssen vor Beginn der Montagearbeiten mit Innenverputz, Fenster, Türen, Decken und Treppen versehen sein, auch genügend große Öffnungen haben, damit die Maschinen wenn immer möglich unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden. Sollten Maurerarbeiten notwendig sein, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese auf Kosten des Kunden durchgeführt werden. Im Interesse einer möglichst reibungslosen Montage bemisst die Fa. Softtec GmbH das erforderliche Material reichlicher, als nach Plan notwendig ist. Aus diesem Grunde ist das nicht benötigte Material nach Inbetriebnahme der Anlage an die Fa. Softtec GmbH als deren Eigentum zurückzuerstatten. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für Haftpflicht und Unfallrisken die sein Personal oder von ihm gestellte Hilfskräfte verursachen oder im Zusammenhang mit der Montage selbst erleiden. Unfallfolgen und Personen- und Sachschäden, die auf ungenügende Beschaffenheit des von ihm gestellten Rüst- und Hebezeuges sowie anderer Einrichtungen und Hilfsmaterialien zurückzuführen sind, auch wenn diese vom Personal der Fa. Softtec GmbH ohne Beanstandung verwendet wurden. Der Kunde übernimmt ferner die volle Verantwortung für Schäden, die sein Personal oder von ihm gestellte Hilfsarbeiter und Drittpersonen verursachen oder im Zusammenhang mit der Montage erleiden, selbst dann, wenn die Leitung in den Händen des Personals der Fa. Softtec GmbH liegt. Sind irgendwelche Rücksichten auf den Betrieb zu nehmen, so hat der Kunde die Fa. Softtec GmbH ausdrücklich und schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Unsere Haftung wird der Höhe und Leistungserbringung nach begrenzt durch die Haftpflichtsumme und Haftpflicht unserer Betriebshaftpflichtversicherung, wobei über schriftliche Anfrage des Kunden Auskunft erteilt wird. Ersatz wird höchstens bis zur versicherten Summe geleistet. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Ansprüchen ist ausgeschlossen. Die gewerbebehördliche Betriebsgenehmigung sowie die damit verbundenen Arbeiten und Kosten oder Folgekosten gehen zur Gänze zu Lasten des Bestellers.
07 Gefahrtragung und Versicherung
Der Kunde trägt die volle Gefahr für Beschädigung, Untergang, Entwendung usw. der gelieferten Waren ab Versandstation bzw. bei Autotransport ab Fabrik, selbst dann, wenn von der Fa. Softtec GmbH franko Bestimmungsort geliefert wird. Der Kunde ist verpflichtet, vom Moment der Ablieferung an bis zur Leistung der letzten von ihm an die Fa. Softtec GmbH geschuldeten Zahlungen auf seine Kosten für eine entsprechende Versicherung der Ware zu sorgen und der Firma Softtec GmbH auf Verlangen die Namen der Versicherungsinstitute bekanntzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Transportversicherung, sofern dieselbe nicht im Preis inbegriffen ist. Kann der Transport der versandbereiten Ware durch Verschulden des Kunden, der Transportfirma oder infolge höherer Gewalt zum vorgesehenen Termin nicht erfolgen, so geht ihre Lagerung bei der Fa. Softtec GmbH oder bei Dritten auf Gefahr des Kunden. Dieser hat der Fa. Softtec GmbH die ihr aus der Lagerung und allfälligen Versicherung entstehenden Kosten zu ersetzen und ist die Firma Softtec GmbH insbesondere berechtigt Lagergebühren vom Kunden einzuheben. Die Abladung der angelieferten Ware erfolgt durch den Kunden. Dies gilt auch wenn die Anlage „frei Haus montiert“ vereinbart wurde. Für Beschädigungen der Ware beim Abladen ist der Kunde verantwortlich, ebenso für die ordnungsmäßige Zwischenlagerung bis zur Montage der Waren. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, und ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
08 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es wird Vöcklabruck als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart. Anzuwenden ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
09 Abnahme
Nach Fertigstellung der Ware ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Bei Nichtabnahme zu den vereinbarten Terminen oder bei Fristüberschreitung gehen Gefahr und Zufall auf den Kunden über und ist die Firma Softtec GmbH weiters berechtigt, ihr allfällige aus der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme resultierende Schäden geltend zu machen und Lagergebühren einzuheben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
10 Gewährleistung und Schadenersatz
Die Fa. Softtec GmbH übernimmt für Ihre Lieferungen, von der Übergabe an gerechnet, für die Dauer von 12 Monaten Gewährleistung. Die
Transportkosten ab Fabrik, Zölle, Montagekosten usw. gehen zu Lasten des Käufers bzw. Bestellers. Der Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu überprüfen. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 3 Tagen schriftlich gerügt werden. Widrigenfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn vorgeschriebene Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Verschleißteile sowie Filter unterliegen in keinem Fall einer Gewährleistung und sind stets auf Kosten des Kunden auszutauschen. Die Haftung der Fa. Softtec GmbH für die Folgen von mangelhaftem oder gestörtem Betrieb einschließlich Rohmaterialverluste sowie für Folgen von Verzögerungen in der Montage oder Inbetriebsetzung von Betriebsstörungen und Abstellungen, welche durch die zu ihren Lasten fallenden Ersatzlieferungen, durch den Austausch oder Rücknahme von Lieferungen, Reparaturen und Änderungen verursacht werden, und überhaupt jegliche nicht ausdrücklich übernommene Haftung ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Schäden sowie bei Produkthaftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen. Die ersetzten Teile werden Eigentum der Fa. Softtec GmbH. Das Recht auf Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen. Der Käufer kann sich auf einen Gewährleistungsanspruch nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel spezifiziert bekannt gibt. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Für die Kosten einer durch den Verkäufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat die Firma Softtec GmbH nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. Die Firma Softtec GmbH ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.
11 Pläne, Datenschutz und Geheimhaltung
Sämtliche von der Fa. Softtec GmbH gelieferten Pläne bleiben deren Eigentum und dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtbestellung sind der Fa. Softtec GmbH alle Pläne zurückzugeben, und zwar: – sofort, wenn die Bestellung an Dritte vergeben wird, – sonst spätestens sechs Monate nach Einsendung. Gewährt die Fa. Softtec GmbH dem Kunden unentgeltlich technischen Beistand irgendwelcher Art, der sich auf die Erstellung von Anlagenteile bezieht, die vom Kunden selber oder in dessen Auftrag durch einen Dritten fabriziert werden, so geschieht diese Beratung ohne Haftungsübernahme. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Bei Softwarelieferung wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datenschutzzwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12 Vertragsrücktritt
Wird der Firma Softtec GmbH nach Abschluß des Kaufvertrages bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann die Firma Softtec GmbH Sicherheit für die Gegenleistung verlangen, oder unter Anrechnung der von ihr gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten und zwar unabhängig davon ob die ungünstige Vermögenslage des Bestellers bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat oder erst später eingetreten ist. Stornierungen eines Auftrages seitens des Bestellers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bewilligung der Firma Softtec GmbH. Sie können nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Im Falle von der Firma Softtec GmbH bewilligten Stornierung des Auftrages hat des Käufer jedenfalls ein Stornogebühr von 30 % des Kaufpreises zu bezahlen und allenfalls darüber hinausgehende weitere Aufwendungen und Schäden der Firma Softtec GmbH dieser zu ersetzen.
13 Verbindlichkeit des Vertrages
Werden einzelne Punkte unwirksam, so bleibt der Vertrag in den übrigen Bestimmungen verbindlich. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine möglichst sinngleiche, aber wirksame Bestimmung zu ersetzen.